Die Kellerentrümpelung hat 1.800 Euro gekostet. Die Wohnung ist leer, die Rechnung bezahlt, der Kopf frei. Erledigt. Oder?
Nicht ganz. Denn was die meisten nicht wissen: Das Finanzamt beteiligt sich an den Kosten. Bis zu 4.000 Euro im Jahr. Kein Scherz, kein Kleingedrucktes. Es braucht nur eine Rechnung und fünf Minuten in der Steuererklärung.
Trotzdem lassen sich Tausende Berliner jedes Jahr dieses Geld entgehen. Weil es niemand erzählt. Das ändern wir hiermit.
Was dahintersteckt: § 35a EStG
Das Einkommensteuergesetz erlaubt es, sogenannte „haushaltsnahe Dienstleistungen“ von der Steuer abzusetzen. Das klingt nach Amtsdeutsch – ist aber im Kern einfach.
Haushaltsnahe Dienstleistung bedeutet: Jemand erledigt Arbeit in Ihrer Wohnung oder auf Ihrem Grundstück. Arbeit, die Sie theoretisch auch selbst machen könnten. Entrümpelung, Wohnungsauflösung, Kellerräumung – all das zählt dazu.
Das Finanzamt erkennt 20 % der Arbeitskosten an. Direkt von Ihrer Steuerschuld. Nicht vom Einkommen – von der Steuer selbst. Das ist ein feiner, aber wichtiger Unterschied. Bei einem Rechnungsbetrag von 2.000 Euro bekommen Sie 400 Euro zurück. Nicht irgendwann. Im nächsten Steuerbescheid.
Was genau ist absetzbar – und was nicht?
Hier wird es konkret. Nicht alles auf der Rechnung zählt.
Das erkennt das Finanzamt an:
- Arbeitskosten (Personalstunden)
- Fahrtkosten zum Einsatzort
- Maschinenkosten (z. B. Hebebühne, Möbellift, Container-Stellung)
Das erkennt das Finanzamt NICHT an:
- Materialkosten
- Entsorgungsgebühren (Deponie, Wertstoffhof)
- Containermiete für die reine Abfallentsorgung
Deshalb ist eine aufgeschlüsselte Rechnung so wichtig. Die Arbeitskosten müssen separat ausgewiesen sein. Steht auf der Rechnung nur ein Pauschalbetrag ohne Aufschlüsselung, lehnt das Finanzamt gerne ab.
Wir bei Studenten-Power stellen Ihnen eine steuerkonforme Rechnung aus – mit getrennter Auflistung aller Positionen. Das ist bei uns Standard. Sie müssen nicht extra danach fragen.
Ein Rechenbeispiel aus der Praxis
Frau Kellner aus Charlottenburg lässt ihre 3-Zimmer-Wohnung nach dem Tod ihrer Mutter auflösen. Gesamtkosten: 2.400 Euro.
Davon entfallen:
- 1.600 Euro auf Arbeitsleistung und Fahrtkosten
- 800 Euro auf Entsorgung und Deponie
Absetzbar sind die 1.600 Euro Arbeitskosten. Das Finanzamt erstattet 20 % davon: 320 Euro zurück.
Klingt nach wenig? Frau Kellner hat im selben Jahr noch die Treppenhausreinigung (480 Euro) und die Gartenpflege (1.200 Euro) abgesetzt. Zusammen sind das 3.280 Euro an haushaltsnahen Dienstleistungen. Erstattung: 656 Euro. Für fünf Minuten Arbeit in ELSTER.
Die vier Voraussetzungen auf einen Blick
Damit das Finanzamt die Kosten anerkennt, müssen vier Dinge stimmen:
1. Die Arbeit fand in Ihrem Haushalt statt. Also in Ihrer Wohnung, Ihrem Haus oder auf dem dazugehörigen Grundstück. Keller und Dachboden zählen mit. Eine Entrümpelung in einer Wohnung, die Ihnen nicht gehört und in der Sie nicht wohnen, zählt nicht.
2. Ein Unternehmen oder Selbstständiger hat die Arbeit ausgeführt. Eigenleistung können Sie nicht absetzen. Nur wenn Sie einen Dienstleister beauftragen, greift § 35a.
3. Sie haben eine ordentliche Rechnung. Mit Name, Adresse, Datum, Leistungsbeschreibung und separater Aufstellung der Arbeitskosten.
4. Die Zahlung ist nachvollziehbar. Das Finanzamt akzeptiert nur Zahlungen, die belegbar sind. Kontoauszug, Überweisungsbeleg oder vergleichbarer Nachweis.
Sonderfall: Entrümpelung nach einem Todesfall
Wenn Sie die Wohnung eines verstorbenen Angehörigen auflösen, gelten besondere Regeln.
Lag die Wohnung in Ihrem eigenen Haushalt? Etwa weil Ihre Mutter bei Ihnen gelebt hat? Dann können Sie die Kosten ganz normal als haushaltsnahe Dienstleistung absetzen.
War es eine separate Wohnung, in der Sie selbst nicht gewohnt haben? Dann geht es über die haushaltsnahe Dienstleistung leider nicht. Aber: Als Erbe können Sie die Räumungskosten unter Umständen als Nachlassverbindlichkeit in der Erbschaftsteuererklärung angeben. Das lohnt sich vor allem bei größeren Nachlässen.
In beiden Fällen: Sprechen Sie kurz mit Ihrem Steuerberater. Der Aufwand liegt bei fünf Minuten – die Ersparnis kann dreistellig sein.
Sonderfall: Vermietete Immobilie
Sie vermieten eine Wohnung in Neukölln und müssen nach dem Auszug entrümpeln? Dann läuft es anders. Die Kosten sind keine haushaltsnahe Dienstleistung, sondern Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.
Der Vorteil: Hier sind die Kosten in voller Höhe absetzbar – nicht nur 20 %. Also auch Entsorgung und Material. Die einzige Bedingung: Die Entrümpelung dient dazu, die Wohnung wieder vermietbar zu machen.
Achtung: Wenn Sie die Immobilie verkaufen wollen, erkennt das Finanzamt die Kosten in der Regel nicht an.
Wo tragen Sie das in der Steuererklärung ein?
In ELSTER oder Ihrem Steuerprogramm finden Sie den Bereich „Haushaltsnahe Aufwendungen“. Dort gibt es ein Feld für „Haushaltsnahe Dienstleistungen“.
Eintragen:
- Art der Aufwendung: „Entrümpelung“ oder „Wohnungsauflösung“
- Betrag: Der Brutto-Rechnungsbetrag der Arbeitskosten (inkl. MwSt.)
Die Rechnung müssen Sie nicht mitschicken. Aber aufbewahren. Das Finanzamt kann sie anfordern.
Die häufigsten Fehler – und wie Sie sie vermeiden
Wir hören von unseren Kunden immer wieder dieselben Geschichten. Die Steuererklärung war fertig, aber die Entrümpelung wurde vergessen. Oder die Rechnung lag irgendwo in einem Stapel.
Damit Ihnen das nicht passiert:
Rechnung sofort abheften. Nicht auf den Schreibtisch legen. Nicht „später einsortieren“. Direkt in den Steuer-Ordner. Wenn Sie keinen haben: Jetzt anlegen. Eine Mappe reicht.
Bruttobetrag angeben. Immer mit Mehrwertsteuer. Nicht den Nettobetrag.
Auch kleine Beträge eintragen. Selbst eine Sperrmüllabholung für 200 Euro bringt 40 Euro Erstattung. Das summiert sich über das Jahr mit Gartenpflege, Reinigung und Handwerkerleistungen.
Vermieter: Nebenkostenabrechnung prüfen. Auch als Mieter profitieren Sie. Wenn in Ihrer Nebenkostenabrechnung Posten wie Gartenpflege, Hausreinigung oder Winterdienst stehen, können Sie Ihren Anteil als haushaltsnahe Dienstleistung absetzen. Bitten Sie Ihren Vermieter um eine Bescheinigung.
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→ Oder direkt anrufen: 030 20169662
Hinweis: Dieser Artikel dient als allgemeine Information. Er ersetzt keine steuerliche Beratung. Die Absetzbarkeit hängt von Ihrer persönlichen Situation ab. Im Zweifel fragen Sie Ihren Steuerberater oder Ihr Finanzamt.
Ihr Team von Studenten-Power Berlin – Wir schaffen Platz.
