Wie Sie eine Haushaltsauflösung steuerlich absetzen können

Bei Studenten-Power begleiten wir tagtäglich professionelle Wohnungsauflösungen und Entrümpelungen – in Berlin, in zahlreichen Städten NRWs sowie in Stuttgart. Aus Erfahrung wissen wir: Neben Organisation und Ablauf ist oft die Frage entscheidend, was sich steuerlich absetzen lässt. In diesem Beitrag erklären wir verständlich, welche Kosten bei einer privaten Haushaltsauflösung grundsätzlich in Betracht kommen, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen und wie der Abzug in der Steuererklärung funktioniert. Außerdem zeigen wir typische Stolperfallen – damit Sie von Anfang an richtig planen und keine Erstattungen verschenken.

Haushaltsauflösung steuerlich absetzen: Wann und wie?

Eine Haushaltsauflösung (z.B. nach einem Umzug, Todesfall oder beim Übergang ins Pflegeheim) kann sehr teuer werden. Privatpersonen fragen sich oft, ob und wie ein Teil dieser Kosten steuerlich geltend gemacht werden kann. Grundsätzlich kommt es auf den Grund der Haushaltsauflösung und die Art der Kosten an. Wichtige Steuertatbestände sind hier § 35a EStG (haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen), Werbungskosten bei berufsbedingtem Umzug und außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG). Im Folgenden erläutern wir die Praxis anhand aktueller Rechtslage, Urteile und Hinweise der Finanzverwaltung.

Wann ist eine Haushaltsauflösung absetzbar?

  • Berufsbedingter Umzug: Zieht jemand berufsbedingt um (z.B. wegen Jobwechsel oder Versetzung), können die Umzugskosten in voller Höhe als Werbungskosten abgesetzt werden. Dazu zählen etwa Transportkosten (Möbelspedition, Halteverbot), doppelte Mietzahlungen sowie eine Umzugskostenpauschale. Allerdings erfordern privat veranlasste Umzüge in der Regel andere Abzugsmöglichkeiten (siehe Haushaltsnahe Dienstleistungen).
  • Umzug aus gesundheitlichen oder altersbedingten Gründen: Bei krankheits- oder pflegebedingter Heimunterbringung gilt: Die Kosten für den Umzug und die Unterbringung sind zwangsläufige Krankheitskosten und damit als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Der BFH hat klargestellt, dass Kosten für eine krankheits- oder pflegebedingte Unterbringung im Pflegeheim dem Grunde nach zwingend sind und als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden. Dabei zieht das Finanzamt meist die sogenannte Haushaltsersparnis ab (s.u.). Eine ärztliche Bescheinigung zum Umzugszwang kann erforderlich sein (BFH, Urteil v.13.10.2010, VI R 38/09).
  • Todesfall/Erbfall: Erben müssen oft den Haushalt des Verstorbenen auflösen. Nach aktueller Auffassung können die Räumungs- und Entrümplungskosten ausnahmsweise als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass die Kosten dem Erben („Steuerpflichtigen“) aus dessen eigenem Vermögen entstanden sind und notwendig für die Nachlassabwicklung waren. In der Erbschaftsteuer können solche Kosten zudem als Nachlassverbindlichkeit (§ 10 Abs. 5 ErbStG) berücksichtigt werden, wenn sie der Ermittlung des Nachlasses dienen. Allerdings erkennt die Finanzverwaltung Kosten einer reinen Nachlassverwertung (z.B. reine Räumungskosten) oft nur dann an, wenn sie über das bloße Wegräumen hinausgehen.
  • Pflegeheim/Gruppen-WG: Neben dem Umzug zählt auch die spätere Unterbringung ins Pflegeheim zum Krankheitsfall. Die Unterkunftskosten (Heimgebühren minus Haushaltsersparnis) können als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden. Der BFH (Urteil 4.10.2017, VI R 22/16) bestätigt, dass Kosten für krankheits- oder pflegebedingte Heimunterbringung zwangsläufig sind. Eine Haushaltsersparnis – für 2025 etwa 12.096 € pro Jahr bei Aufgabe der Wohnung – wird davon aber abgezogen.
  • Sonstige Fälle: Auch bei mehrfachem Hausstand (doppelte Haushaltsführung) oder bei einem kurzfristigen Belegungswechsel können bestimmte Kosten (z.B. Maklergebühren, Fahrtkosten) Werbungskosten sein, die hier aber nicht im Detail behandelt werden.

Welche Kosten sind absetzbar?

Je nach Anlass können unterschiedliche Ausgaben anfallen. Grundsätzlich sind nur Arbeits- bzw. Dienstleistungskosten begünstigt, nicht aber reine Materialkosten oder Ähnliches. Beispiele für absetzbare Posten sind:

  • Entrümpelung/Räumung: Die Arbeitskosten einer professionellen Wohnungsauflösung in Berlin können als haushaltsnahe Dienstleistung abziehbar sein, wenn sie im privaten Haushalt stattfinden. Wichtig: Reine Abfall- oder Sperrmüllentsorgung (wenn sie im Vordergrund steht) ist nicht begünstigt. Fallen beim Entrümpeln Fahrzeug-, Fahrer- oder Lohnkosten an, gelten diese aber in der Regel als haushaltsnahe Dienstleistung und können zu 20 % (max. 4.000 € p.a.) abgesetzt werden. Das Finanzamt verlangt für die Anrechnung aber eine ordentliche Rechnung, die Arbeits- und Fahrtkosten ausweist.
  • Transport/Umzugskosten: Die Kosten für ein Umzugsunternehmen (Spedition) gehören ebenfalls zu den haushaltsnahen Dienstleistungen, wenn der Umzug privat veranlasst ist. Das heißt: Fracht-, Möbelpacker- oder Kurierkosten sind zu 20 % bis 4.000 € absetzbar. Auch Halteverbotsschilder oder Treppenlift-Miete beim Umzug können dazugehören. Sogar wenn Freunde mithelfen und ein Lohn gezahlt wird, zählt dies zu den Fahrt-/Transportkosten im Rahmen eines beruflich veranlassten Umzugs.
  • Renovierung/Handwerker: Nach Räumung muss oft renoviert werden (Streichen, Boden, Reparaturen). Solche Handwerkerleistungen (Maler, Elektriker, Bodenleger u. a.) sind als Handwerkerkosten (§ 35a Abs. 3 EStG) begünstigt. 20 % der Lohn-/Fahrkosten bis max. 1.200 € pro Jahr können direkt von der Steuerschuld abgezogen werden. Beispiel: Ein Malerauftrag über 1.000 € Arbeitslohn bringt eine Steuererstattung von 200 €.
  • Makler-/Verwaltungskosten: Für die reine Haushaltsauflösung sind Maklergebühren bei privater Wohnungs- oder Immobilienbeschaffung normalerweise nicht abzugsfähig. Kosten für Immobilienmakler zählen zu den Anschaffungsnebenkosten und lassen sich steuerlich nur in speziellen Fällen geltend machen (etwa bei Vermietung oder Verkauf mit Spekulationsgewinn).
  • Sonstiges: Weitere denkbare Ausgaben sind Entsorgungsgebühren (z.B. Sperrmüll) – diese sind nur anteilig absetzbar, wenn sie als Nebenleistung in einem haushaltsnahen Auftrag enthalten sind. Materialkosten (z.B. Farbe, Tapeten) bleiben unberücksichtigt. Bei einem Pflegeheimumzug können z.B. auch Fahrtkosten oder Makler für die neue Wohnung als Werbungskosten gelten, wenn der Umzug beruflich oder krankheitsbedingt notwendig war.

Zusammenfassend kann eine private Haushaltsauflösung unter engen Voraussetzungen steuerlich entlastend wirken, wenn Sie sie als haushaltsnahe Dienstleistung oder im Krankheitsfall als außergewöhnliche Belastung absetzen. Die gesetzliche Grundlage (§ 35a und § 33 EStG) und aktuelle Urteile bieten hier klare Leitplanken. Ein Steuerberater kann helfen, den optimalen Weg zu finden und alle Nachweise korrekt vorzubereiten.

Sie planen eine Haushaltsauflösung und möchten sie nicht nur steuerlich, sondern auch praktisch in guten Händen wissen? Unsere Wohnungsauflösung in Berlin kümmert sich um alles. Auch unsere Haushaltsauflösung in NRW und Haushaltsauflösung in Stuttgart stehen Ihnen zur Verfügung.

Rechtlicher Hinweis (Disclaimer)

Die Inhalte dieses Beitrags wurden mit größter Sorgfalt erstellt, ersetzen jedoch keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung. Es handelt sich um allgemeine Informationen zur privaten Haushaltsauflösung in Deutschland; jeder Fall ist einzigartig und kann abweichende steuerliche Folgen haben. Rechtsgrundlagen, Verwaltungsauffassungen und Rechtsprechung können sich ändern.
Wir übernehmen keine Gewähr für Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der Angaben sowie keine Haftung für Handlungen, die auf Basis dieser Informationen vorgenommen werden – soweit rechtlich zulässig. Bitte lassen Sie Ihren konkreten Sachverhalt vor Entscheidungen von einer Steuerberaterin/einem Steuerberater prüfen und beachten Sie die Anforderungen Ihres Finanzamts (z. B. Rechnung, unbare Zahlung, Nachweise).

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